Allgemeine Teilnahmebedingung für Lehrgänge des Skiverband Chiemgau e.V. - Lehrwesen alpin, Stand: Dezember 2025
Grundlagen
Im Weiteren wird der Skiverband Chiemgau e.V. - Lehrwesen Ski-Alpin nur SVC und der Teilnehmer T genannt.
§1 Anmeldung und Bestätigung
Für eine ordentliche Anmeldung steht ein Online-Anmeldesystem zur Verfügung. Die Anmeldung ist erst gültig, wenn die fälligen Kosten (Gebühren) beim SVC eingegangen sind. Maßgeblich ist der Gutschrift am Konto des SVC.
Andere Anmeldungen müssen vom SVC nicht akzeptiert werden. Der T wird automatisch über das Anmeldesystem informiert, in seltenen Fällen kann die Bestätigung per Email nicht zugestellt werden. Hier hat der SVC keine Verpflichtung dies zu kontrollieren. Der T muss sich eigenverantwortlich über den Stand seiner Anmeldung informieren.
Informationen über den Ablauf der Veranstaltung, werden dem Teilnehmer, über die in der Anmeldung angegebenen Email-Adresse, nach Meldeschluss, spätestens 4 Tage vor Lehrgangsbeginn zu gesendet.
Jeder T muss eine eigene Anmeldung auffüllen. Gruppenanmeldungen und Anmeldungen mit fehlerhaften bzw. unvollständigen Angaben müssen vom SVC nicht akzeptiert werden. Sollten dem SVC durch fehlerhafte oder unvollständige Angaben Kosten entstehen, sind diese vom T zu tragen. Wurde der T durch Dritte (gesetzliche Vertreter, bevollmächtigte Vertreter) angemeldet, so muss dieser die für den SVC entstandenen Kosten tragen.
Mit der Anmeldung werden die Teilnahmebedingungen verbindlich anerkannt und es entsteht ein rechtsgültiger Vertrag zwischen beiden Parteien.
§2 Anmeldeschluss
Gültig ist immer der in den jeweiligen Ausschreibungen angegebene Meldeschluss.
Anmeldeschluss ist bei jedem Lehrgang das angegebene Datum um 23:59 Uhr. Jede Anmeldung nach diesem Zeitpunkt ist ungültig und kann nur vom Lehrgangsleiter akzeptiert werden, wenn noch Plätze verfügbar sind. Sollte kein Anmeldeschluss angegeben sein, ist dieser 14-Tage vor dem ersten Tag des Lehrgangs.
§3 Teilnahmevoraussetzungen
Die in der Ausschreibung genannten speziellen Teilnahmevoraussetzungen sind verpflichtend. Grundsätzliche Teilnahmevoraussetzung ist die ordentliche Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des Bayerischen Skiverband e.V.. Mitglieder anderer Vereinen haben die Nachweispflicht , gegenüber dem SVC, über einen Versicherungsschutz.
§4 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Die für den jeweiligen Lehrgang gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden vom T mit der Anmeldung anerkannt. Diese sind auf Anfrage beim Lehrgangsleiter, bei der Prüfungskommission einzusehen.
In der Ausschreibung des jeweiligen Lehrgangs gegebenenfalls angegebene zusätzliche Ausrüstung ist verpflichtend. Der SVC behält sich das Recht vor, Teilnehmer ohne die erforderliche Ausrüstung vom jeweiligen Lehrgang auszuschließen. In diesen Fällen findet keine Rückerstattung statt.
§5 Kosten und Zahlung
Die für die Teilnahme am Lehrgang anstehenden Kosten sind der Ausschreibung zu entnehmen.
Diese bestehen im Wesentlichen aus den Lehrgangsgebühren.
Nebenleitungen wie z. B. Transfer, Unterkunft, Verpflegung, Skipass, Leihgebühren für Ausrüstung, werde direkt an den entsprechenden Dienstleister werden Vorort vom T bar beglichen. Werden Teilleistungen durch den Teilnehmer nicht in Anspruch genommen, hat dieser nur Anspruch auf Rückerstattung in angemessener Höhe.
Zahlungen der Lehrgangsgebühren, sowie Kosten der Skipässe werden in der Regel per SEPA-Abbuchung vor Lehrgangsbeginn abgebucht. In den anderen Fällen wird der Teilnehmer aufgefordert diese zu überweisen. Nach Eingang der Lehrgangsgebühren ist die Anmeldung nach §1 gültig.
Abweichungen sind der jeweiligen Ausschreibung zu entnehmen.
§6 Rücktritt durch den Teilnehmer
Ein Rücktritt von der Anmeldung, durch den T oder durch Dritte (gesetzliche Vertreter, bevollmächtigte Vertreter), ist jederzeit möglich. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der E-Mail-Eingang der Stornierung beim für die Veranstaltung verantwortlichen Lehrgangsleiter.
Die Rückerstattung der bereits gezahlten Lehrgangsgebühr erfolgt nach folgendem Schlüssel:
In Sonderfällen( Sonderrücktrittrecht, glaubhafte Gründe wie Todesfall in der Familie, Krankheit ,..) kann von dieser Regelung abgewichen werden.
Auf Anfrage muss der T eine amtliche Bescheinigung oder ein ärztliches Attest vorlegen. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs des Rücktritts zusammen mit dem Attest beim zuständigen Referenten. Die Entscheidung obliegt dem Lehrreferenten.
Der Teilnehmer erhält auf Wunsch eine Bescheinigung über die entstandenen Kosten.
§7 Rücktritt durch den Skiverband Chiemgau e.V.
Der SVC kann einen Lehrgang ohne Einhaltung einer Frist absagen, wenn
Im Falle der Lehrgangsabsage durch den SVC werden den T die Lehrgangsgebühren in vollem Umfang zurückerstattet.
Der SVC kann einen Lehrgang vorzeitig beenden, wenn
Im diesem Fall kann der SVC anteilige Lehrgangsgebühren des T einbehalten.
Der SVC behält sich vor, einen oder mehrere T vom Lehrgang auszuschließen, wenn diese
In diesem Fall werden die Lehrgangsgebühren durch den SVC vollständig einbehalten. Weiter kann der SVC sich weitere rechtliche Schritte vorbehalten.
§8 Teilnahmebestätigung
Jedem Teilnehmer wird am Ende eine Lehrgangsbestätigung ausgestellt. Teilnehmer an Prüfungslehrgängen erhalten das Prüfungsergebnis in Form eines schriftlichen Lehrgangszeugnisses.
Bei vorzeitigen Lehrgangsende kann der SVC die Ausgabe einer Lehrgangsbestätigung oder eines Lehrgangzeugnis verweigern, wenn der Lehrauftrag, im Sinne des Curriculum, nicht oder nur teilweise erfüllt wurde.
§9 Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen eines Lehrgangs, die nach der Ausschreibung bzw. Anmeldung, aber noch vor dem Anmeldeschluss notwendig waren und die vom SVC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind. Nach dem Anmeldeschluss führen Änderungen zu einen Sonderrücktrittrecht.
§10 Haftungsausschluss
Jeder Teilnehmer nimmt auf eigenes Risiko am Lehrgang teil.
Der SVC haftet nicht für Unfälle, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Lehrgang bzw. dessen Durchführung stehen, soweit sie nicht vom SVC oder seinen Organen grob fahrlässig verschuldet wurden.
Weiterhin haftet der SVC nur für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrgangs. Eine weitergehende Haftung des SVC findet nicht statt. Für ausreichenden Versicherungsschutz ist jeder Teilnehmer selbst verantwortlich.
§11 Foto- und Filmaufnahmen
Mit der Anmeldung erklärt sich der Teilnehmer oder dessen gesetzlichter Vertreter damit einverstanden, dass Foto- oder Filmaufnahmen, die im Rahmen der Veranstaltungen gemacht werden, zum Zweck der Außendarstellung des Verbands in Printmedien, sozialen Netzwerken, sowie auf der Homepage des Verbands zeitlich unbegrenzt genutzt werden dürfen.
Eine Abweichung bedarf einer schriftlichen Mitteilung beim Lehrgangsleiter.
§12 Datenschutz und -verarbeitung
Generell ist die Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) des Skiverband Chiemgau e.V. anzuwenden.
Im Bereich Lehrwesen ergeben sich folgende spezifischen Datenverarbeitungen:
Der SVC erhebt und verarbeitet nur Daten, die für seine Arbeit notwendig sind. Die Daten werden entsprechend sensibel behandelt und nur für die notwendige Maßnahmen, die die Lehrgänge benötigen weitergegeben. Die Daten in der Datenbank des SVC werden regelmäßig, spätestens nach der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, durch den Datenschutzbeauftragten des SVC Lehrteam (siehe unten) kontrolliert und gegebenenfalls gelöscht.
Mit der Anmeldung erklärt sich der T oder dessen gesetzlicher Vertreter damit einverstanden, dass seine Daten wie folgt verarbeitet werden
Eine Abweichung kann dazu führen, dass die Meldung des Lehrgang nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Sollte der T mit der Verarbeitung oder Weitergabe seiner Daten in diesem Sinne nicht einverstanden sein, muss dies schriftlich an den Datenschutzbeauftragten des SVC Lehrteams bzw. dem Lehrreferenten mitgeteilt werden.
Datenauskunft kann vom Dateschutzbeauftragen bzw Lehrreferenten des SVC Lehrteams angefragt werden.
§13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte ein Teil der Teilnahmebedingungen – gleichgültig aus welchem Grund – unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
§14 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Traunstein.
